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Erstes BAG-Urteil zum hochaktuellen Thema Surfen im Internet als Kündigungsgrund”

Urteil vom 07. Juli 2005 2 AZR 581/04. Erstmals hat sich das BAG mit der Frage befasst, wann eine Kündigung ordentlich oder außerordentlich (fristlos“) wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt sein kann. Das BAG hat wichtige Aussagen zur privaten Internetnutzung als kündigungsrelevantes Verhalten getroffen.

Erstmals hat sich das BAG mit der Frage befasst, wann eine Kündigung ordentlich oder außerordentlich (fristlos“) wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz gerechtfertigt sein kann. Das BAG hat wichtige Aussagen zur privaten Internetnutzung als kündigungsrelevantes Verhalten getroffen.

Leitsatz: Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichem Umfang (ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die beklagte Arbeitgeberin stellte beim Kläger (Arbeitnehmer) einen erheblichen Anstieg der Internet-Nutzungskosten und den Zugriff auf Internetseiten mit erotischen und pornografische Inhalten fest. Nach Recherchen der Beklagten hatte der Kläger insgesamt 18 Stunden innerhalb von drei Monaten privat im Internet gesurft, davon knapp fünf Stunden auf Seiten mit erotischen und pornografischen Inhalten. Das Verbot der privaten Internetnutzung war ein allgemeines Gesprächsthema im Betrieb der Beklagten und daher dem Kläger auch bekannt.

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